phase habe er (der Kläger) seine Arbeit als Tierpfleger stets ernst genommen. Da es nach der Verwarnung vom 30. März 2022 keine neuen negativen Vorfälle gegeben habe, sehe er auch keinen sachlichen Grund für eine Auflösung seines Anstellungsverhältnisses. Auf die Vorfälle während der Probezeit hätte – wenn überhaupt – mit deren Verlängerung reagiert werden müssen, was nicht geschehen sei und wiederum zeige, dass die Vorfälle nicht als gravierend erachtet worden seien.