2.3.3.2. Der Kläger machte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2022 zur von der Beklagten beabsichtigten Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (Klagebeilage 7) geltend, er habe die ihm zugewiesene Arbeit ohne ausreichende Einarbeitung und meistens alleine und ohne kollegiale Unterstützung, wie er es sich bisher gewohnt gewesen sei, ausführen müssen. Das verzögerte Schneiden der Klauen der Geissen falle in seine Verantwortung. Jedoch hätte er sich hier eine ordentliche Arbeitseinführung gewünscht, weil die Klauenpflege nicht Teil seiner Ausbildung zum Tierpfleger gebildet habe.