2.3.3. 2.3.3.1. Kontrovers ist des Weiteren, ob sich die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen, deren Vorhandensein er teilweise bestreitet, aufgrund ihrer Qualität und Tragweite als Mängel in der Leistung oder im Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 2 PR i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c