Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger nicht in guten Treuen annehmen, dass er sich ohne Rückmeldung seines Vorgesetzten bis zu seinem letzten Arbeitstag vor den Ferien am 19. April 2022, die es nach übereinstimmender Parteidarstellung nicht gab (Protokoll, S. 14 und 19), bereits bewährt hatte. Nach seiner Rückkehr aus den Ferien hatte er am 10. Mai 2022 seinen ersten Arbeitseinsatz und erhielt am 19. Mai 2022 schon nach neun Arbeitstagen (vgl. Klageantwortbeilage 11) die (sinngemässe) negative Rückmeldung seines Vorgesetzten B._____, dass sich seine Leistung und sein Verhalten nicht im erwarteten Ausmass verbessert hätten und daher beabsichtigt sei, sein