In Anbetracht dessen, dass der Kläger seinen letzten Arbeitseinsatz vor seinen Ferien vom 25. April bis 6. Mai 2022 schon am 19. April 2022 hatte (vgl. Klageantwortbeilage 11; Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht [nachfolgend: Protokoll], S. 13), ist nachvollziehbar, dass eine Standortbestimmung noch vor seinen Ferien kaum Sinn gemacht hätte, weil zwischen - 14 -