Zum anderen muss sie darauf hinweisen, dass bei einer Nichtbewährung Sanktionen drohen, wie die Kündigung (Warnfunktion, vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014, Erw. 7.5; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2884/2018 vom 23. Juli 2019, Erw. 6.2.4; AGVE 2015, S. 244). Aus dem Verweis erhellt ohne weiteres, in welchen Belangen die Leistung und das Verhalten des Klägers (Tierkörperpflege, Tierhaltungshygiene, Gewährleistung der notwendigen medizinischen Behandlung der Tiere) als ungenügend eingestuft und (massive) Verbesserungen erwartet wurden.