2.3. 2.3.1. Gemäss § 9 Abs. 2 PR darf die Arbeitgeberin (Stadt Q._____) Anstellungsverhältnisse mit ihren Mitarbeitenden nur aus sachlichen Gründen kündi- - 10 - gen. Einen solchen sachlichen Kündigungsgrund bilden kraft des Verweises auf das kantonale Personalrecht in § 2 Abs. 2 PR insbesondere Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen (§ 10 Abs. 1 lit. c PersG).