Aufgrund des vorrangigen Tierwohls und des mangelnden Arbeitseinsatzes des Klägers habe die Zusammenarbeit mit ihm zufolge eines nachhaltig und irreversibel erschütterten Vertrauensverhältnisses nicht mehr fortgesetzt werden können. Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Betriebs seien ihm ab 19. Mai 2022 Arbeiten im städtischen Werkhof als Landschaftsgärtner, seinem ersterlernten Beruf, zugewiesen worden, die er zur Zufriedenheit seiner dortigen Vorgesetzten ausgeführt habe. Das Angebot, sich auf eine offene Stelle beim Werkhof zu bewerben, habe der Kläger indessen mit der Begründung abgelehnt, weiterhin als Tierpfleger arbeiten zu wollen.