Noch am gleichen Tag habe B._____ den Kläger aufgesucht, ihn mit den erwähnten Vorkommnissen konfrontiert und ihm die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses in Aussicht gestellt, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 19. Mai 2022 (Klagebeilage 6). Spätestens in diesem Moment habe die vom Kläger negierte Standortbestimmung stattgefunden. In seiner Bewährungszeit vom 24. März bis 19. Mai 2022, die aufgrund seiner Ferienabwesenheit im April/Mai 2022 rund einen Monat Arbeitszeit umfasst habe, habe sich der Kläger entgegen seiner gegenteiligen Behauptungen gerade nicht bewährt und er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, sich bewährt zu haben.