___ mit dem Kläger am 24. März 2022 besprochen und ihm dafür einen mündlichen Verweis erteilt. Gleichzeitig sei dem Kläger erläutert worden, dass sein Anstellungsverhältnis gekündigt werde, wenn sich seine Leistung nicht rasch und nachhaltig verbessere. Die gravierendsten Verfehlungen seien auch noch im schriftlichen Verweis vom 30. März 2022 (Klagebeilage 5) festgehalten worden. An einer ausserordentlichen Teamsitzung vom 31. März 2022 sei die mangelhafte Qualität der Tierpflege und die Notwendigkeit von diesbezüglichen Verbesserungen einmal mehr zur Sprache gekommen. Diese Ansprache von B._____ habe auch dem Kläger gegolten. Seine Leistung habe sich danach jedoch nicht verbessert.