2.2. Die Beklagte hält dagegen, dass sich während der Probezeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 verschiedene Vorfälle mit Gefährdung des Tierwohls zugetragen hätten. Unter anderem seien die Gehege und Aussenanlagen der Kaninchen nicht korrekt gereinigt, die Klauen der Geissen nicht geschnitten, der Informationsfluss betreffend die Medikation eines Ponys während der Ferienabwesenheit des Klägers nicht gewährleistet und bei der Fütterung der Tiere die Hygiene vernachlässigt worden, indem das Futter auf ungereinigte Böden geworfen worden sei.