Zusätzlich zu den bereits in der Mahnung gerügten Vorkommnissen seien nur unbelegte und bestrittene Bagatellvorkommnisse sowie Beanstandungen hinsichtlich einer von ihm übernommenen Führung vom 19. Mai 2022 als Kündigungsgründe genannt worden. Für diese angeblichen neuen Verfehlungen hätte die Beklagte aus Verhältnismässigkeitsgründen maximal einen neuerlichen Verweis mit Ansetzung einer neuen Bewährungszeit aussprechen dürfen. Insgesamt sei die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses somit ohne zureichende sachliche Gründe und damit widerrechtlich, eventuell gar rechtsmissbräuchlich erfolgt.