im Verweis vom 30. März 2022 keine messbaren Leistungsziele formuliert worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit ohne Beanstandungen seien die Mahnung und die darin gerügten Leistungsmängel verfallen und dürften nicht mehr als sachliche Kündigungsgründe herangezogen werden. Zusätzlich zu den bereits in der Mahnung gerügten Vorkommnissen seien nur unbelegte und bestrittene Bagatellvorkommnisse sowie Beanstandungen hinsichtlich einer von ihm übernommenen Führung vom 19. Mai 2022 als Kündigungsgründe genannt worden.