Ungenügende Leistungen stellten nur dann einen sachlichen Kündigungsgrund dar, wenn sie von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit seien. Vor einer Kündigung wegen Leistungsmängeln müsse zudem mit dem betroffenen Arbeitnehmer das Gespräch geführt werden und anschliessend eine schriftliche Mahnung mit sachlichen Beanstandungen, konkreten Verbesserungsvorgaben und Ansetzung einer Bewährungszeit samt Kündigungsandrohung bei Nichtbewährung erfolgen. Nach Ablauf der Bewährungszeit falle die Wirksamkeit der Mahnung dahin, wenn sie nicht erneuert und die Bewährungszeit nicht verlängert werde.