2. 2.1. Der Kläger lässt in Sachen widerrechtliche, ev. missbräuchliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses im Wesentlichen vortragen, die von der Beklagten angegebenen Kündigungsgründe der mangelhaften Tierpflege und -hygiene hätten einzelne Vorkommnisse mit Bagatellcharakter betroffen, die sich mehrheitlich noch während der Probezeit, d.h. in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 ereignet hätten, ohne dass die Probezeit von der Beklagten verlängert worden sei. Das Tierwohl sei nie gefährdet gewesen.