Keine Klageänderung im Sinne von § 63 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO, sondern eine ohne weiteres zulässige, blosse formelle Änderung eines Klagebegehrens ist darin zu erblicken, dass der Kläger auf den Einwand der Beklagten in der Duplik, dass das Zeugnisberichtigungsbegehren zu unbestimmt formuliert sei, durch die Übernahme der konkreten Zeugniskorrekturanträge von der Klagebegründung in die Klageanträge in der Eingabe vom 9. März 2023 (anstelle des vorherigen Verweises auf die Klagebegründung) für Klarstellung gesorgt hat, an welchen Stellen der Zeugnistext auf welche Weise angepasst werden soll (vgl. WILLISEGGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 227). -7-