Am 24. November 2022 erhielt der Kläger von der Beklagten ein gegenüber dem Zwischenzeugnis teilweise korrigiertes Schlusszeugnis (vgl. Klageantwortbeilage 8 und Klagebeilage 10). Mit Bezug auf das Entschädigungsbegehren fand demgegenüber kein Vorverfahren statt. Allerdings bildet das Vorverfahren ohnehin nicht Sachurteilsvoraussetzung. Eine unterbliebene Mitteilung der klagenden Partei, mit welcher die beklagte Partei um Stellungnahme zum Begehren innert angemessener Frist ersucht wird, darf lediglich bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (§ 61 Abs. 2 VRPG).