3. Das in § 61 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vorgeschriebene Vorverfahren wurde vom Kläger nur für einen Teil des (mit der Replik im vorliegenden Verfahren erweiterten) Klagegegenstandes (Ausstellung eines Schlusszeugnisses mit Korrekturen gegenüber dem Zwischenzeugnis) durchgeführt (vgl. dazu das Schreiben seines Rechtsvertreters an die Stadt Q._____ vom 21. Oktober 2022 [Klagebeilage 9]). Am 24. November 2022 erhielt der Kläger von der Beklagten ein gegenüber dem Zwischenzeugnis teilweise korrigiertes Schlusszeugnis (vgl. Klageantwortbeilage 8 und Klagebeilage 10).