Anstellungsverhältnisse zwischen der Stadt Q._____ und ihren Mitarbeitenden sind öffentlich-rechtlicher Natur und werden durch Vertrag begründet (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Personalreglements der Stadt Q._____ vom 18. Juni 2018 [Personalreglement, PR; SRS 1.8-1]). In Nachachtung dieser Bestimmungen haben die Parteien am 28. September 2021/1. Oktober 2021 einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag (Klagebeilage 4 und Klageantwortbeilage 1) abgeschlossen. Mangels anderweitiger Regelung im PR und in der gemäss § 2 Abs. 2 PR subsidiär -5-