4. In der Duplik vom 6. März 2023 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest und bezog diesen auch auf das neue Begehren betreffend Zeugnisberichtigung (Antrag 3), soweit mit Blick auf die unvollständige Formulierung der darin beantragten Zeugnisberichtigung darauf eingetreten werden könne. 5. In einer weiteren Eingabe vom 9. März 2023 konkretisierte der Kläger sein Zeugnisberichtigungsbegehren (Antrag 3) wie folgt: