III. Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorab über die Haftungsfrage entschieden. In welchem Mass welche Partei gemessen an ihren Anträgen obsiegt, wird sich erst bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe der Genugtuung (oder anhand einer allfälligen aussergerichtlichen Einigung) zeigen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrens- und Parteikosten erst im Rahmen des Endentscheids zu verlegen. - 28 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Im Sinne eines Teilentscheids wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. September 2017 die Beklagte gegenüber der Klägerin haftbar ist.