Im Gegenteil: Die Klägerin durfte im Wesentlichen davon ausgehen, dass der Transport der Stellwände mit den zur Verfügung gestellten Wagen ohne besondere Vorkenntnisse möglich war, ohne sich einer erheblichen Gefahr auszusetzen. Die Frage, ob sie allenfalls ein Stück weit die Gefahren auch selbst hätte erkennen müssen, ändert an der Kausalität nichts und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. 7. Somit ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. September 2017 die Beklagte gegenüber der Klägerin haftbar ist. Im Rahmen des vorliegenden Teilentscheids ist dies entsprechend festzustellen.