Ein solches Selbstverschulden kann der Klägerin vorliegend nicht entgegengehalten werden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin, wie von der Beklagten vorgebracht (Klageantwort, Rz. 21, 45 f.), sich entgegen den einschlägigen Anweisungen hätte verhalten können, nachdem entsprechende Anweisungen ihr gegenüber unterblieben sind. Es kann der Klägerin ebenso wenig vorgeworfen werden, aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihres Alters hätte sie die von dem mit Stellwänden zur Hälfte beladenen Transportwagen ausgehende Gefahr beim Überqueren des Spalts zwischen Geschossboden und Warenlift erkennen und entsprechend handeln müssen.