6.3. Der adäquate hypothetische Kausalzusammenhang kann durch grobes Selbstverschulden unterbrochen werden. Das Verhalten der geschädigten Person muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die Scha- - 27 - densursache als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des hypothetischen Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 121 III 358, Erw. 5, mit Hinweisen; KESSLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 41 OR).