Allein schon die Anweisung, schräg über den Spalt zwischen Warenlift und Geschossboden zu fahren sowie den Transportwagen vorsichtshalber zu schieben statt zu ziehen, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass der Transportwagen kippen könnte (vgl. Protokoll, S. 15), wäre demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen, den Unfall der Klägerin zu verhindern. Der adäquate hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung (keine schriftliche oder mündliche Anleitung) und dem Unfall ist somit gegeben.