Bezeichnenderweise vertritt auch die Beklagte selbst (zumindest implizit) diesen Standpunkt, indem sie unbestritten lässt, dass Sicherheitsmassnahmen ihrerseits notwendig waren. Allein schon die Anweisung, schräg über den Spalt zwischen Warenlift und Geschossboden zu fahren sowie den Transportwagen vorsichtshalber zu schieben statt zu ziehen, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, dass der Transportwagen kippen könnte (vgl. Protokoll, S. 15), wäre demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen, den Unfall der Klägerin zu verhindern.