6.2. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre eine Anleitung (sei es mündlich oder schriftlich) hinsichtlich der Beladung des Transportwagens, der Ladungssicherung und insbesondere der Art und Weise, wie der Transportwagen bewegt bzw. in den Warenlift gefahren werden muss, geeignet, einen Unfall wie den vorliegenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Bezeichnenderweise vertritt auch die Beklagte selbst (zumindest implizit) diesen Standpunkt, indem sie unbestritten lässt, dass Sicherheitsmassnahmen ihrerseits notwendig waren.