PETER MÜNCH (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, Rz. 3.55; ROBERTO VITO, Haftpflichtrecht, Bern 2018, Rz. 06.37). Bei einer Unterlassung genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass mit der gebotenen Handlung der entstandene Schaden hätte verhindert werden können (hypothetischer Kausalzusammenhang; vgl. BGE 121 III 358, Erw. 5 mit Hinweis; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022, Erw. II/4.3).