6. 6.1. Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden bzw. der immateriellen Unbill muss als Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung bestehen (Kausalzusammenhang; vgl. KESSLER, a.a.O., N. 14 zur Art. 41 OR). Weiter wird nach der Einschränkung durch die Adäquanztheorie nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (KESSLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 41 OR; VOLKER PRIBNOW/JOST GROSS, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Aufl.