Der Umstand, dass allenfalls die Klägerin selbst die Gefahren zumindest teilweise hätte erkennen müssen, ändert an der festgestellten Widerrecht- - 26 - lichkeit des Vorgehens der Beklagten nichts. Einzugehen ist darauf jedoch bei der Prüfung der Kausalität (vgl. hinten Erw. II/6.3) sowie allenfalls als Reduktionsgrund bei der Bemessung der Genugtuung (sowie allfälliger späterer Haftungsansprüche).