Obwohl sich die Beklagte des Gefahrenpotenzials des Stellwand-Trans- ports bewusst war, erscheinen die von ihr getroffenen Sicherheitsmassnahmen zweifelhaft (vgl. vorne Erw. 5.3.7.1.). So wurde im Formular auf die Notwendigkeit von Platten zur Überquerung des Liftspalts hingewiesen, die gar nicht existieren; die offenbar zentrale Regel "stossen statt ziehen" wurde weder im Formular noch im Manual erwähnt; eine lückenlose Instruktion oder auch nur eine lückenlose Abgabe von Manual und/oder Formular an alle Studierenden, welche Stellwände transportierten, erfolgte nicht; eine Empfehlung, den beladenen Transportwagen zu zweit zu manövrieren, findet sich nirgends.