tersuchungsmaxime befreit die Verfahrensbeteiligten nicht davon, dass sie die Beweislast für jene Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten. Bleiben diese Tatsachen unbewiesen, fällt dies grundsätzlich zu ihrem Nachteil aus (KASPAR PLÜSS, a.a.O., N. 159 zu § 7 VRG mit Hinweisen).