Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz hat auch im öffentlichen Recht seine Gültigkeit. Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, ist somit in Bezug auf die rechtsbegründenden Tatsachen beweisbelastet, während die Beweislast für rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen bei jener Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Selbst die Un- - 25 -