Enthält das materielle Recht keine Beweislastregeln, so gilt als allgemeine Regel gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 8 ZGB der Grundsatz, dass jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz hat auch im öffentlichen Recht seine Gültigkeit.