Des Weiteren legt die Beklagte ein besonderes Augenmerk darauf, dass der Transportwagen gestossen und nicht wie von der Klägern gezogen werden müsse (Klageantwort, Rz. 11, 30 ff., 43, 54, 66; Duplik, Rz. 29 f., 34, 54; Protokoll, S. 22). Obwohl dies nach Auffassung der Beklagten offensichtlich eine essenzielle Sicherheitsmassnahme war, findet sich weder im Formular noch im Manual ein entsprechender Hinweis. Somit hätte diesbezüglich auch die Kenntnis des Formulars oder des Manuals keinen Einfluss darauf gehabt, wie der Transportwagen von der Klägerin bewegt wurde.