In Bezug auf die im Formular genannte Platte führt die Beklagte in ihrer Klageantwort aus, dass nie eine Platte zur Überbrückung des Spalts zwischen Lift- und Geschossboden verwendet worden sei und eine solche Platte auch nicht existiere, was der Zeuge G._____ bestätigte (Protokoll, S. 15). Insofern ist es nur von untergeordneter Bedeutung, ob die Klägerin die Seite 2 des Formulars mit dem entsprechenden Hinweis gesehen und gelesen hat. Weshalb das Original des von der Klägerin am 21. August 2017 unterzeichneten Formulars ediert werden sollte, nachdem die Beklagte bereits eine Kopie eingereicht hat (Klageantwortbeilage 4), ist nicht nachvollziehbar.