Er konnte nicht bestätigen, dass die Klägerin zumindest anlässlich der Einfahrt des zweiten Transportwagens in den Lift an der Instruktion teilgenommen hätte. Dies sei zwar möglich, er könne es aber nicht genau sagen, da rund sieben oder acht Personen vor Ort gewesen seien (Protokoll, S. 22 f.). An die konkret erfolgte Instruktion an jenem Ausgabetag konnte sich auch Herr G._____ nicht mehr erinnern, was angesichts der vergangenen Zeit (über sieben Jahre) nachvollziehbar ist. Er wies aber darauf hin, dass die Instruktionen jeweils gleich erfolgt seien: Sie hätten gezeigt, wie man die Stellwände stapeln und mit einem Spannset sichern muss, um ein Lösen oder Rutschen zu verhindern.