5.3.5.2. Die Stellwände wurden nach übereinstimmender Darstellung von G._____ und H._____ herausgegeben. Die Beklagte macht geltend, die beiden hätten mit der Klägerin die Instruktion betreffend den Transport der Stellwände durchgeführt. Die Instruktion habe Folgendes beinhaltet: die Beladung des Transportwagens mit Stellwänden, die Ladungssicherung mit dem Spannset, das Bewegen des Transportwagens sowie das Fahren in den Lift und wieder hinaus, wobei der beladene Wagen vor sich her zu stossen und schräg hinein- bzw. hinauszufahren sei. Ausserdem habe G._____ die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass der Wagen kippen könne, wenn er nicht wie vorgeschrieben gefahren werde (Klageantwort,