Gegenteiliges konnte von den Zeugen nicht bestätigt werden. Es ist somit nicht erstellt, dass die Klägerin von allfälligen Folgeseiten zur Quittung betreffend den Bezug von 46 Stellwänden und diversem zusätzlichem Material (Klageantwortbeilage 4) Kenntnis gehabt hätte. - 21 -