Dies gelte umso mehr, als sich das Papier in einem Ordner befunden habe und zum Ausfüllen gar nicht herausgenommen worden sei. Sie sei von niemandem auf weitere, dazugehörige Seiten aufmerksam gemacht worden (Protokoll, S. 5). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Klägerin am 21. August 2017 nur erschienen war, um sicherzustellen, dass die von ihr bestellten Stellwände tatsächlich herausgegeben wurden (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Aussagen, wonach sie davon ausging, dass der von ihr ausgefüllten Quittung keine Folgeseiten angefügt waren, insgesamt schlüssig. Gegenteiliges konnte von den Zeugen nicht bestätigt werden.