Die Klägerin füllte bei der Ausgabe der Stellwände gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien die erste Seite des Formulars "AB" aus, welche vom 21. August 2017 datiert (Klageantwortbeilage 4; Protokoll, S. 5). Die Klägerin hält fest, am 21. August 2017 nicht gewusst zu haben, dass das Formular über eine Rückseite mit Hinweisen betreffend Umgang und Transport der Stellwände verfügte. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Quittung für das bezogene Material handelte. Dies gelte umso mehr, als sich das Papier in einem Ordner befunden habe und zum Ausfüllen gar nicht herausgenommen worden sei.