Die Argumentation der Beklagten, dass es "überwiegend wahrscheinlich" bzw. "logisch" sei, dass ein Dokument abgegeben wurde (Stellungnahme vom 30. Januar 2025, S. 9), vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern. Für die Berechnung, wie viele Stellwände sie benötigen würde, brauchte die Klägerin einzig die Masse (Höhe und Breite) einer einzelnen Wand. Hierfür musste ihr keine Dokumentation ausgehändigt werden.