In Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel ist nicht erstellt, dass der Klägerin anlässlich der Besprechung vom 13. Juli 2017 das Manual tatsächlich ausgehändigt wurde. Der Zeuge G._____ bestätigte zwar die Ausführungen in den Rechtsschriften der Beklagten und seine Aussagen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Allerdings gilt es zu beachten, dass seit der Besprechung vom 13. Juli 2017 ein Zeitraum von über sieben Jahren vergangen ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge G._____ einen eigenen Fehler zugeben müsste, wenn er erklären würde, das Manual nicht abgegeben zu haben.