5.3.4. Wie sich aus den Ausführungen der Parteien ergibt, hat bereits einige Wochen vor Ausgabe der Stellwände zwischen der Klägerin sowie G._____ und H._____, beide Mitarbeitende des Hausdiensts der Beklagten, ein Treffen stattgefunden. Gemäss der Beklagten fand es am 13. Juli 2017 statt, was sich auch aus einer E-Mail der Klägerin vom 13. Juli 2017 an G._____ und H._____ ergibt (Duplikbeilage 1).