Dies ist typischerweise der Fall, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Gefahren zu vermeiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011 vom 1. September 2011, Erw. 6.4). Wer die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht ergreift, verhält sich sorgfaltswidrig. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht kommt dann zum Tragen, wenn ihre Vernachlässigung – - 19 -