5.3.3.2. Entsprechend den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich eine Garantenstellung bzw. eine Handlungspflicht der Schule bzw. deren Angestellten auch aus einem weiteren Grund: Wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, aus welchem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte, ist im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht. Dies ist typischerweise der Fall, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Gefahren zu vermeiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011 vom 1. September 2011, Erw.