Die grundsätzliche Aufsichts- und Sorgfaltspflicht bzw. die Garantenstellung der Schule bestand auch im vorliegenden Fall, wobei die massgebende Verantwortung in erster Linie diejenigen Personen hätten wahrnehmen müssen, welche im Rahmen der Gesamtorganisation für die Gewährleistung der Sicherheit sowie das Implementieren adäquater Standardabläufe zuständig sind (siehe hinten Erw. II/5.3.7). Daran ändert nichts, dass es sich bei der Beklagten um eine [...] mit erwachsenen und lebenserfahrenen Studierenden handelt.