Dementsprechend hat sie unter anderem für eine angemessene Umgebung zu sorgen und die Betroffenen vor Gefahren zu bewahren. Die Schule bzw. die einzelne Lehrkraft nimmt diesbezüglich gegenüber den Schülerinnen und Schülern eine Garantenstellung ein (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 36 f.). Die Schule ist somit gestützt auf den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag während der Schulzeit für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Das Mass der aufzubringenden Sorgfalt ist vom Einzelfall abhängig und anhand der konkreten Situation zu bestimmen.