Mit der Immatrikulation der Klägerin für den Studiengang "N" (Klagebeilage 2) entstand zwischen ihr und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Ausbildungs- bzw. ein sog. Sonderstatusverhältnis. Die Hauptaufgabe einer Schule besteht im Unterricht (Vermittlung von Wissen und Können). Darüber hinaus hat sie für die Zeit des Unterrichts und teilweise darüber hinaus die Obhut der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Dementsprechend hat sie unter anderem für eine angemessene Umgebung zu sorgen und die Betroffenen vor Gefahren zu bewahren.