5.3.2. Unbestritten ist, dass die Klägerin am letzten Tag der Ausstellung, am 24. September 2017, gegen 18.55 Uhr einen letzten Transport von Stellwänden vornahm. Dabei zog sie den nur noch teilweise mit Stellwänden beladenen Transportwagen aus dem Lift im Untergeschoss, wobei die Vorderräder im Spalt zwischen Lift- und Geschossboden hängen blieben und der Transportwagen mit den Stellwänden nach vorne kippte und letztere auf die Klägerin fielen. 5.3.3. 5.3.3.1. Wie vorne in Erw. II/5.1 ausgeführt, setzt die widerrechtliche Unterlassung eine Garantenstellung in Bezug auf die geschädigte Person voraus.